Grundentschädigung

Als Abgeordneter des Niedersächsischen Landtages erhalte ich eine steuerpflichtige Grundentschädigung in Höhe von derzeit 7.485,48 Euro.
Diese sogenannte Entschädigung muss natürlich ganz regulär versteuert werden.

Von den Nettobezügen zahle ich monatlich u.a. Kranken- und Pflegeversicherung, Partei- und Sonderbeiträge, Vereinsbeiträge, Spenden, Gewerkschaftsbeiträge usw.  

Aufwandsentschädigung

Zur Begleichung der Sachausgaben (z.B. Autofahrten im Wahlkreis, Bürokosten, Computer und andere Gerätschaften, Porto- und Telefonkosten, Briefpapier, Anzeigen usw.) bekomme ich eine monatliche steuerfreie Aufwandsentschädigung von 1.526,01 Euro.

Einher geht mit dieser Zahlung das Werbungskostenabzugsverbot für die Steuererklärung.

Unterbringungs- und Reisekosten werden auf Antrag und gegen Nachweis (Vorlage der Quittung) vom Niedersächsischen Landtag erstattet. Als Tagegeld erhalte ich bei Anwesenheit bei den Sitzungen gegen Nachweis pro Tag 15 Euro, bei mehrtägigen Sitzungen 23 Euro. Bei Teilnahme an Sitzungen per Videokonferenz werden keine Sitzungsgelder oder Fahrtkosten gezahlt.

(Stand: 02.2023)  

Entschädigungen aus kommunalpolitischer Tätigkeit

Als Kreistagsabgeordneter erhalte ich eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 Euro, sowie zusätzlich 300 Euro für den Fraktionsvorsitz. Hinzu kommt eine Fahrtkostenpauschale von 100 Euro im Monat. Da ich am elektronischen Ladungsverfahren teilnehme, Unterlagen also elektronisch und nicht per Post erhalte, erhöht sich diese Aufwandsentschädigung um 30 Euro monatlich.

(Stand: 02.2023)  

Weitere Einkünfte

Als Vorsitzender des Aufsichtsrates der Verkehrsgesellschaft Hameln-Pyrmont mbH erhalte ich 50 Euro Sitzungsgeld zzgl. Fahrkosten.

(Stand 02.2023)

Behinderungsbedingte Beschränkungen

Damit ich meinen Alltag als behinderter Mensch bewältigen kann, erhalte ich sogenannte Persönliche Assistenz, die mich durch pflegerische Tätigkeiten unterstützt.

Da solche Leistungen, anders als z.B. technische Hilfsmittel oder Medikamente in Deutschland als Sozialhilfe gelten, müssen sich Betroffene neben den gängigen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung mit weiteren finanziellen Mitteln beteiligen. Deshalb wende ich gem. § 137 SGB IX bis zu 24% meines Einkommens für meine behinderungsbedingte Unterstützung auf. Auch Vermögen gem. § 139 SGB IX, welches den Freibetrag von 61.110 Euro übersteigt, ist hierfür einzusetzen.